Die Satzung des Stadtfeuerwehrverbands

 

 

§1  Name und Sitz

 

1.   Für das Gebiet des Stadtkreises Trier ist am 05.10.1985

      ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen

     „Stadtfeuerwehrverband Trier e.V." führt.

 

2.   Der Verband hat den Sitz Trier.
      Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des §21 BGB uns

      ist im Vereinsregisterdes Amtsgericht Trier in dem

      Registerblatt „VR 2148" eingetragen.

 

 

§2  Zweck

 

1.   Der Verband verfolgt ausschließlich und mittelbar

      gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und

      zwar insbesondere durch:

 

1.1  Förderung des Brandschutzes, des Rettungswesen und des

       Katastrophenschutzes im Stadtkreis Trier.

 

1.2  Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am

       Brandschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz

       Interessiertenund für diese verantwortlichen Stellen.

 

1.3  Pflege und Idee des Feuerwehrwesens.

 

1.4  Vertretung des Interessen der Angehörigen der Feuer-

       wehren im Stadtkreis Trier (der Berufs-, derFreiwilligen-,

       der Jugend- und der Werkfeuerwehren und sonstigen

       Löscheinheiten).

 

1.5  Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.

 

1.6  Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung

       unter den Feuerwehrangehörigen.

 

1.7  Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im

       Stadtkreis Trier im Sinne der Jugendordnung der

       Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

2.    Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke,

       politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

  

3.    Der Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. ist Mitglied des

       Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

 

 

§3   Mitglieder

 

1.    Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind:

 

1.1  Die Angehörigen der Berufs-, Freiwilligen- und

       Jugendfeuerwehr, Werkfeuerwehren sowie sonstigen

       Löscheinheiten im Stadtgebiet Trier.

 

1.2  Einzelpersonen des Feuerwehrwesen (Stadtfeuerwehr-

       inspekteur, Stadtfeuerwehrobmann uns weitere haupt-

       amtliche Feuerwehrangehörige).

 

2.    Mitglieder der Altersabteilung

       Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen

       werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die  

       Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen

       Wunsch ehrenhaft aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus-

       geschieden sind.

 

3.    Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und  

       juristische Personen werden, welche die Aufgaben des  

       Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe  

       unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine  

       schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Auf-

       nahme entscheidet der geschäftsführende Verbands-

       vorstand.

 

4.    Der Austritt aus demVerband kann nur zum Schluss eines  

       Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate  

       vorher schriftlich (durch Einschreiben) dem Vorsitzenden  

       erklärt worden ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft er-

       löschen alle Ansprüche an dasVermögen des Stadtfeuer-

       wehrverbandes Trier e.V., sowie alle Ansprüche an  

       Leistungen des Verbandes (z.B.: Versicherungsschutz,.....).

 

4.1  Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen

       werden, wenn es die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht  

       befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt.  

       Über den Ausschluss beschließt nach Festlegung des Tat-

       bestandes der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Aus-

       schluss ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied  

       schriftlich mitzuteilen.

 

5.    Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahres-

       beitrag wirksam. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder         Auflösung des Verbandes.

 

6.    Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren, der Berufsfeuer-

       wehr im Stadtkreis Trier und Ehrenmitgliedersind von

    Beitragszahlungen an den Stadtfeuerwehrverband Trier  

       e.V. freigestellt.

 
 

§4   Rechte und Pflichten

 

1.     Alle Mitgliedernehmen nach Maßgaben dieser Satzung an

      allen Einrichtungen und Veranstaltungendes Verbandes teil.  

       Sie sind verpflichtet den verband bei der Durchführung

       seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

2.    Die Mitgliedsbeiträgesind bis zum 31.03. des Jahres an den         Verband zu zahlen.

 

 

§5   Ehrenmitglieder

 

1.     Personen, die sich umdas Feuerwehrwesen verdient ge-

       macht haben, können auf Vorschlag des geschäfts-

       führenden Verbandsvorstandes durch die Verbandsver-

       sammlung zu Ehrenmitglied des Stadtfeuerwehrverband

       Trier e.V. gewählt und anschließend ernannt werden.

 

 

§6   Organe

 

1.     Organe des Verbandessind:

 

1.1  die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und

 

1.2  der Verbandsvorstand (bestehend aus dem geschäftsführ-

       enden Verbandsvorstand und dem erweiterten Verbands-

       vorstand).

 

2.    In die Organe können nur Mitglieder des Stadtfeuerwehr-

       verbandes Trier e.V. gewählt werden.

 

 

§7  Verbandsversammlung

 

1.    Die Verbandsversammlung besteht aus:

 

1.1  den Mitgliedern desgeschäftsführenden Verbands-

       vorstandes

 

1.2  den Delegierten

 

 1.3 den Ehrenmitgliedern

 

1.4  den Einzelmitgliedern (Alterskameraden)

 

1.5  den Kassenprüfern

 

2.    Delegierten des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V.

 

2.1  Die Freiwilligen Löschzüge entsenden den Löschzugführer

       oder einen Vertreter und je angefangene 25 Mitglieder  

       einen Delegierten.

 

2.2  Die Berufsfeuerwehr entsendet den Leiter oder einen

       Vertreter und je angefangenen 25 Feuerwehrbeamten einen         Delegierten.

 

2.3  Die Werkfeuerwehrensowie sonstige Brandschutzeinheiten        entsenden ihren Einheitsführer oder einen Vertreter und je  

       angefangene 25 Mitglieder einen Delegierten.

 

2.4  Die Einzelmitglieder nach §3 Ziffer 1.2 sind stimmbe-

       rechtigte Delegierte.

  

3.    Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung von Stimm-

       rechten an einen anderen Delegierten ist nicht zulässig.  

       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden        Delegierten gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehn-

       ung.

       Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der an-

       wesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmab-

       gabe entscheidet die Versammlung. Das Stimmrecht kann

       nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das

       Rechnungsjahr bezahlt worden sind.Fördernde-, Ehren-

       mitglieder und Alterskameraden nehmen mit beratender

       Stimme ander Verbandsversammlung teil, sie haben kein  

       Stimmrecht.

 

4.    Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzen-

       den geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft.  

       Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor demTermin  

       der Versammlung durch schriftliche Mitteilung unter  

       gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.  

       Auf Antrag von mindestens ¼ aller stimmberechtigten  

       Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordent-

       liche Verbandversammlung einzuberufen.

 

5.    Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie  

       ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 50% der  

       Delegierten anwesend sind.

 

6.    Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift  

       anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie  

       ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 §8   Aufgaben der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1.    Die Wahl des geschäftsführenden Verbandsvorstandes.

 

2.    Die Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

3.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

4.    Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung  

       des Kassierers und des Vorstandes.

 

5.    Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über  

       Satzungsänderungen.

 

6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

7.    Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung.

 

8.    Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbands-

       versammlung.

 

 

 §9   Der Verbandsvorstand

 

Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

 

1.    dem geschäftsführenden Verbandsvorstand.

 

       Dieser besteht aus:

 

1.1  dem Verbandsvorsitzenden.

 

1.2  zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

 

1.3  dem Schriftführer.

 

1.4  dem Kassenverwalter.

 

2     dem erweitertenVorstand.

 

       Dieser besteht aus:

 

2.1  dem geschäftsführenden Verbandsvorstand

 

2.2  den Einheitsführern oder im Verhinderungsfall deren Stell-

       vertretern.

 

2.3  dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder im Verhinderungsfalle        dessen Stellvertreter.

 

2.4  dem Fachberater Einsatz und Organisation der  

       Berufsfeuerwehr.

 

2.5  den Fachbereichsleitern des Stadtfeuerwehrverbandes

       (Pressewart, Wettkampfwart, etc.).

 

Die unter 2.2 bis 2.5 genannten Personen können zugleich eine der unter Ziffer 1.1 bis 1.4 genannten Funktionen wahrnehmen. Sie haben in diesem Fall jedoch nur eine Stimme.

 

3     Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Verbands-

       vorsitzende und die beiden stellvertretenden Verbands-

       vorsitzenden. Sie vertreten den Verband gerichtlich und  

       außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-

       berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die  

       beiden Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des  

       Vorsitzenden tätig.

 

4     Der geschäftsführende Verbandsvorstand wird von der  

       Verbandsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren ge-

       wählt. Die sonstigen Mitglieder des erweiterten Verbands-

       vorstandes werden von den Einheiten nach den Vor-

       schriften des LBKG bestimmt. Sie bleiben bis zur

       satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im

       Amt.

 

5     Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung  

       auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

6     Die Fachbereichsleiter werden vom geschäftsführenden  

       Verbandsvorstand, mit mindestens 3 Stimmen einberufen  

       und ernannt. Sie können zum Jahresende, mit einer Frist  

       von einem Monat, vom geschäftsführenden Verbands-

       vorstand, mit mindestens 3 Stimmen wieder abberufen  

       werden.

 

7     Der geschäftsführende Verbandsvorstand wird mindestens  

       2-mal im Jahr vom Vorstandsvorsitzenden einberufen oder        nach Bedarf, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern  

       beantragt wird. Die Sitzung des geschäftsführenden  

      Verbandsvorstands wird vomVorsitzenden geleitet.

 

8     Der erweiterte Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden  

       nach bedarf, oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder  

       beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll  

       mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekannt-

       gabe der Tagesordnung. Die Sitzung des erweiterten  

       Verbandsvorstands wird vom Vorsitzenden geleitet.

 

 9    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder  

       ordnungsgemäß eingeladen wurden. Jedes Mitglied hat  

       eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht  

       möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  

       gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

 §10   Aufgaben des geschäftsführenden Verbandsvorstandes

 

Der geschäftsführende Verbandsvorstand hat folgende Aufgabe:

 

1.    Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.

 

2.    Verwaltung des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V..

 

3.    Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten.

 

4.    Feststellung des Rechnungsergebnisses.

 

5.    Vorbereitung der Verbandsversammlung.

 

6.    Aufnahme neuer Mitglieder

 

7.    Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des geschäfts-

       führenden Verbandsvorstandes.

 

8.    Ernennung der Delegierten für die Sitzungen des Landes-

       feuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

 

9.    Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbands-

       vorstandssitzungen

 

10.  Bei Bedarf die Ernennung der Fachbereichsleiter

       (nach §9 Absatz 6)

 

11.  Erstellung von Richtlinien für die Verbandsarbeit und  

       Verbandsangelegenheiten.

 

 

 §11   Finanzierung und Verwaltung

 

1.    Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke         werden aufgebracht durch:

  

1.1  jährliche Mitgliedbeiträge

 

1.2  freiwillige Zuwendungen

 

1.3  durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

2     Über Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenverwalter        ordnungsgemäß Buch zu führen und durch Rechnungen zu

       belegen.  

       Die Kassen- und Buchführung ist jährlich vor der

      Verbandsversammlung von den Kassenprüfer zu prüfen.

 

3     Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer

       Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zu-

       wendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten.

 

4     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5     Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit        ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Über  

       die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und        Reisespesen beschließt der Gesamtvorstand.

 

6     Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Stadtfeuer-

       wehrverband Trier e.V. werden von Fall zu Fall in Rund-

       schreiben über die Einheitsführer oder in der Fachzeit-

       schrift des Landesfeuerwehrverband Rheinland-

       Pfalz „Brandhilfe“ veröffentlicht.

 

 

 §12   Auflösung

 

1.    Der Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. kann nur aufgelöst  

       werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbands-

       versammlung, in der ¾ der stimmberechtigten Delegierten        anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der Anwesenden  

       Delegierten für die Auflösung entscheiden.

 

2.    Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens  

       dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes Trier  

       ausgeführt werden.

 

 

Die Satzung wurde von derVerbandsversammlung am 29.04.2008 in Trier-Zewen beschlossen und tritt somit in Kraft.

 
 

 

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