§1 Name und Sitz
1. Für das Gebiet des Stadtkreises Trier ist am 05.10.1985
ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen
„Stadtfeuerwehrverband Trier e.V." führt.
2. Der Verband hat den Sitz Trier.
Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des §21 BGB uns
ist im Vereinsregisterdes Amtsgericht Trier in dem
Registerblatt „VR 2148" eingetragen.
§2 Zweck
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und mittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und
zwar insbesondere durch:
1.1 Förderung des Brandschutzes, des Rettungswesen und des
Katastrophenschutzes im Stadtkreis Trier.
1.2 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am
Brandschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz
Interessiertenund für diese verantwortlichen Stellen.
1.3 Pflege und Idee des Feuerwehrwesens.
1.4 Vertretung des Interessen der Angehörigen der Feuer-
wehren im Stadtkreis Trier (der Berufs-, derFreiwilligen-,
der Jugend- und der Werkfeuerwehren und sonstigen
Löscheinheiten).
1.5 Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
1.6 Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung
unter den Feuerwehrangehörigen.
1.7 Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im
Stadtkreis Trier im Sinne der Jugendordnung der
Deutschen Jugendfeuerwehr.
2. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke,
politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
3. Der Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. ist Mitglied des
Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.
§3 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind:
1.1 Die Angehörigen der Berufs-, Freiwilligen- und
Jugendfeuerwehr, Werkfeuerwehren sowie sonstigen
Löscheinheiten im Stadtgebiet Trier.
1.2 Einzelpersonen des Feuerwehrwesen (Stadtfeuerwehr-
inspekteur, Stadtfeuerwehrobmann uns weitere haupt-
amtliche Feuerwehrangehörige).
2. Mitglieder der Altersabteilung
Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen
werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die
Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen
Wunsch ehrenhaft aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus-
geschieden sind.
3. Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und
juristische Personen werden, welche die Aufgaben des
Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe
unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Auf-
nahme entscheidet der geschäftsführende Verbands-
vorstand.
4. Der Austritt aus demVerband kann nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate
vorher schriftlich (durch Einschreiben) dem Vorsitzenden
erklärt worden ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft er-
löschen alle Ansprüche an dasVermögen des Stadtfeuer-
wehrverbandes Trier e.V., sowie alle Ansprüche an
Leistungen des Verbandes (z.B.: Versicherungsschutz,.....).
4.1 Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen
werden, wenn es die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht
befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt.
Über den Ausschluss beschließt nach Festlegung des Tat-
bestandes der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Aus-
schluss ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahres-
beitrag wirksam. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.
6. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren, der Berufsfeuer-
wehr im Stadtkreis Trier und Ehrenmitgliedersind von
Beitragszahlungen an den Stadtfeuerwehrverband Trier
e.V. freigestellt.
§4 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitgliedernehmen nach Maßgaben dieser Satzung an
allen Einrichtungen und Veranstaltungendes Verbandes teil.
Sie sind verpflichtet den verband bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen.
2. Die Mitgliedsbeiträgesind bis zum 31.03. des Jahres an den Verband zu zahlen.
§5 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich umdas Feuerwehrwesen verdient ge-
macht haben, können auf Vorschlag des geschäfts-
führenden Verbandsvorstandes durch die Verbandsver-
sammlung zu Ehrenmitglied des Stadtfeuerwehrverband
Trier e.V. gewählt und anschließend ernannt werden.
§6 Organe
1. Organe des Verbandessind:
1.1 die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und
1.2 der Verbandsvorstand (bestehend aus dem geschäftsführ-
enden Verbandsvorstand und dem erweiterten Verbands-
vorstand).
2. In die Organe können nur Mitglieder des Stadtfeuerwehr-
verbandes Trier e.V. gewählt werden.
§7 Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung besteht aus:
1.1 den Mitgliedern desgeschäftsführenden Verbands-
vorstandes
1.2 den Delegierten
1.3 den Ehrenmitgliedern
1.4 den Einzelmitgliedern (Alterskameraden)
1.5 den Kassenprüfern
2. Delegierten des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V.
2.1 Die Freiwilligen Löschzüge entsenden den Löschzugführer
oder einen Vertreter und je angefangene 25 Mitglieder
einen Delegierten.
2.2 Die Berufsfeuerwehr entsendet den Leiter oder einen
Vertreter und je angefangenen 25 Feuerwehrbeamten einen Delegierten.
2.3 Die Werkfeuerwehrensowie sonstige Brandschutzeinheiten entsenden ihren Einheitsführer oder einen Vertreter und je
angefangene 25 Mitglieder einen Delegierten.
2.4 Die Einzelmitglieder nach §3 Ziffer 1.2 sind stimmbe-
rechtigte Delegierte.
3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung von Stimm-
rechten an einen anderen Delegierten ist nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehn-
ung.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der an-
wesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmab-
gabe entscheidet die Versammlung. Das Stimmrecht kann
nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das
Rechnungsjahr bezahlt worden sind.Fördernde-, Ehren-
mitglieder und Alterskameraden nehmen mit beratender
Stimme ander Verbandsversammlung teil, sie haben kein
Stimmrecht.
4. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzen-
den geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft.
Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor demTermin
der Versammlung durch schriftliche Mitteilung unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Auf Antrag von mindestens ¼ aller stimmberechtigten
Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordent-
liche Verbandversammlung einzuberufen.
5. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 50% der
Delegierten anwesend sind.
6. Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie
ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des geschäftsführenden Verbandsvorstandes.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
4. Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung
des Kassierers und des Vorstandes.
5. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über
Satzungsänderungen.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung.
8. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbands-
versammlung.
§9 Der Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Verbandsvorstand.
Dieser besteht aus:
1.1 dem Verbandsvorsitzenden.
1.2 zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
1.3 dem Schriftführer.
1.4 dem Kassenverwalter.
2 dem erweitertenVorstand.
Dieser besteht aus:
2.1 dem geschäftsführenden Verbandsvorstand
2.2 den Einheitsführern oder im Verhinderungsfall deren Stell-
vertretern.
2.3 dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
2.4 dem Fachberater Einsatz und Organisation der
Berufsfeuerwehr.
2.5 den Fachbereichsleitern des Stadtfeuerwehrverbandes
(Pressewart, Wettkampfwart, etc.).
Die unter 2.2 bis 2.5 genannten Personen können zugleich eine der unter Ziffer 1.1 bis 1.4 genannten Funktionen wahrnehmen. Sie haben in diesem Fall jedoch nur eine Stimme.
3 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Verbands-
vorsitzende und die beiden stellvertretenden Verbands-
vorsitzenden. Sie vertreten den Verband gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-
berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die
beiden Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig.
4 Der geschäftsführende Verbandsvorstand wird von der
Verbandsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren ge-
wählt. Die sonstigen Mitglieder des erweiterten Verbands-
vorstandes werden von den Einheiten nach den Vor-
schriften des LBKG bestimmt. Sie bleiben bis zur
satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im
Amt.
5 Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
6 Die Fachbereichsleiter werden vom geschäftsführenden
Verbandsvorstand, mit mindestens 3 Stimmen einberufen
und ernannt. Sie können zum Jahresende, mit einer Frist
von einem Monat, vom geschäftsführenden Verbands-
vorstand, mit mindestens 3 Stimmen wieder abberufen
werden.
7 Der geschäftsführende Verbandsvorstand wird mindestens
2-mal im Jahr vom Vorstandsvorsitzenden einberufen oder nach Bedarf, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern
beantragt wird. Die Sitzung des geschäftsführenden
Verbandsvorstands wird vomVorsitzenden geleitet.
8 Der erweiterte Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden
nach bedarf, oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder
beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll
mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekannt-
gabe der Tagesordnung. Die Sitzung des erweiterten
Verbandsvorstands wird vom Vorsitzenden geleitet.
9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen wurden. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht
möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§10 Aufgaben des geschäftsführenden Verbandsvorstandes
Der geschäftsführende Verbandsvorstand hat folgende Aufgabe:
1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
2. Verwaltung des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V..
3. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten.
4. Feststellung des Rechnungsergebnisses.
5. Vorbereitung der Verbandsversammlung.
6. Aufnahme neuer Mitglieder
7. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des geschäfts-
führenden Verbandsvorstandes.
8. Ernennung der Delegierten für die Sitzungen des Landes-
feuerwehrverband Rheinland-Pfalz.
9. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbands-
vorstandssitzungen
10. Bei Bedarf die Ernennung der Fachbereichsleiter
(nach §9 Absatz 6)
11. Erstellung von Richtlinien für die Verbandsarbeit und
Verbandsangelegenheiten.
§11 Finanzierung und Verwaltung
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
1.1 jährliche Mitgliedbeiträge
1.2 freiwillige Zuwendungen
1.3 durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
2 Über Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen und durch Rechnungen zu
belegen.
Die Kassen- und Buchführung ist jährlich vor der
Verbandsversammlung von den Kassenprüfer zu prüfen.
3 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zu-
wendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten.
4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Über
die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und Reisespesen beschließt der Gesamtvorstand.
6 Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Stadtfeuer-
wehrverband Trier e.V. werden von Fall zu Fall in Rund-
schreiben über die Einheitsführer oder in der Fachzeit-
schrift des Landesfeuerwehrverband Rheinland-
Pfalz „Brandhilfe“ veröffentlicht.
§12 Auflösung
1. Der Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. kann nur aufgelöst
werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbands-
versammlung, in der ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der Anwesenden
Delegierten für die Auflösung entscheiden.
2. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes Trier
ausgeführt werden.
Die Satzung wurde von derVerbandsversammlung am 29.04.2008 in Trier-Zewen beschlossen und tritt somit in Kraft.